AGB Stand 2023-08

21. 12. 23
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Geltungsbereich der Bedingungen

  1. Die Leistungen und Angebote der Intebit GmbH erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Erbringung der Leistung gelten diese Bestimmungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Verkäufer und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrags getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Sämtliche Leistungsdaten, wie Abbildungen, Maße, Gewicht, sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.

  2. Die Angebote der Intebit GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Die Gültigkeit des unterbreiteten Angebots beträgt, wenn nichts Anderes vereinbart wurde, 14 Tage ab der Angebotserstellung. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers.

  3. Die Sachbearbeiter der Auftragsabwicklung des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.

§ 3 Vertragsgegenstand

  1. Bestandteil des Vertrages sind die Auftragsunterlagen, insbesondere das Angebot und eine ausgeschriebene Auftragsbestätigung der Intebit GmbH, sowie diese Allgemeinen Geschäftsbestimmungen. Individualabreden bedürfen ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

  2. Vertragsgegenstand sind die IT-Dienstleistungen und Produkte der Intebit GmbH, die in den Auftragsunterlagen jeweils näher konkretisiert werden.

  3. Bei den in den Durchführungs- und Projektplänen angegebenen Terminen handelt es sich in der Regel um geschätzte Zeiten, es sei denn, aus den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen geht hervor, dass Termine verbindlich festgelegt wurden.

§ 4 Preise

  1. Maßgebend für die Preise sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet.

  2. Die monatlichen Preise sind, beginnend mit der betriebsfähigen Bereitstellung, für volle Kalendermonate bis spätestens zum 5. Tag des Folgemonats zu bezahlen.

  3. Für die monatlichen Beträge bietet die Intebit GmbH dem Vertragspartner ein SEPA B2B Mandat an. Wechselnde Beträge für Support bleiben von dieser Regelung unberührt. Das erteilte SEPA Mandat wird zum 1. Tag des Folgemonats eingezogen.

  4. Die Intebit GmbH behält sich zudem vor, für den erhöhten Verwaltungsaufwand durch den Entzug der Einzugsermächtigung einer Verwaltungspauschale in Höhe von 1,50 € pro Buchung zu erheben

  5. Sonstige Preise sind nach der Erbringung der Leistung zu zahlen. Die dafür gültigen Zahlungsbedingungen sind hierfür aus dem gültigen Angebot zu entnehmen.

  6. Die Preise verstehen sich, wenn nicht anders vereinbart, FOB (Lager) einschließlich normaler Verpackung.

§ 5 Liefer- und Leistungszeit

  1. Liefer- und Leistungstermine, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

  2. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die der Intebit GmbH die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten der Intebit GmbH oder deren Unterlieferanten eintreten -. Hat die Intebit GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise Vertrag zurückzutreten.

  3. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die Intebit GmbH von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt.

  4. Die Intebit GmbH ist zu Teillieferungen oder Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Käufer nicht von Interesse.

  5. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Verkäufers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus.

  6. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist die Intebit GmbH berechtigt, Ersatz des ihm entstandenen Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.

  7. Jede Vertragspartei hat die andere Vertragspartei über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt unverzüglich und in schriftlicher Form in Kenntnis zu setzen.

§ 6 Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware beim Käufer eingetroffen ist. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

§ 7 Rechte des Käufers wegen Mängel

  1. Die Produkte werden frei von Fabrikations- und Materialmängeln geliefert, die Frist für die Geltendmachung der Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Lieferung bzw. ab Installation der Produkte.

  2. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchermaterialien verwendet, die nicht Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängel der Produkte, wenn der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

  3. Der Kunde muss der Kundendienstleistung des Verkäufers Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Erhalt des Leistungsgegenstands schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

  4. Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die Produkte einen Mangel aufweisen, verlangt der Verkäufer nach seiner Wahl und auf seine Kosten, dass der Käufer das mangelhafte Teil bzw. Gerät bereithält und ein Service Techniker des Verkäufers zum Käufer geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen.

  5. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

  6. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.

  7. Die Ansprüche wegen Mängel gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

 

§ 8 Haftung

  1. Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

  2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Intebit GmbH für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein vom Verkäufer garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Käufer gegen solche Schäden abzusichern.

  3. Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens der Intebit GmbH entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

  4. Für einen einzelnen Schadensfall ist die Haftung auf den Vertragswert begrenzt, bei laufender Vergütung auf die Höhe der Vergütung pro Vertragsjahr. Ergänzend und vorrangig ist die Haftung der Intebit GmbH wegen leichter Fahrlässigkeit auf Schadens- und Aufwendungsersatz – unabhängig vom Rechtsgrund – insgesamt begrenzt auf 200 Prozent der bei Vertragsabschluss vereinbarten Vergütung.

  5. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Intebit GmbH. Die Intebit GmbH haftet dem Käufer für Schäden, die der Anbieter, seine Mitarbeiter bzw. die von ihm mit der Vertragsdurchführung beauftragen Partner bei der Erbringung der vertraglichen Leistung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

  6. Die verschuldensunabhängige Haftung der Intebit GmbH auf Schadensersatz (§536 a BGB) für bei Vertragsabschluss vorhandene Mängel wird ausgeschlossen.

  7. Für den Ersatz von Schäden, die ein Betroffener wegen einer nach dem BDSG oder anderen Vorschriften für den Datenschutz unzulässigen oder unrichtigen Datenverarbeitung im Rahmen des Auftragsverhältnisses erleidet, ist der Anbieter gegenüber den Betroffenen verantwortlich. Soweit der Anbieter zum Schadensersatz gegenüber dem Betroffenen verpflichtet ist, bleibt ihm der Rückgriff beim Kunden vorbehalten.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die der Intebit GmbH aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig, um mehr als 20 % übersteigt.

  2. Die Ware bleibt Eigentum der Intebit GmbH. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das Eigentum der Intebit GmbH durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig auf die Intebit GmbH übergeht. Der Käufer verwahrt das Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

  3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollen Umfang an die Intebit GmbH ab. Die Intebit GmbH ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderung für dessen Rechnung im eignen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

  4. Bei Zugriffen Dritter auf das Eigentum, insbesondere Pfändungen oder Beschlagnahme, wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.

  5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist die Intebit GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

§ 10 Zahlung

  1. Die Rechnungen des Verkäufers sind wie vereinbart ohne Abzug zahlbar.

  2. Die Intebit GmbH ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

  3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann.

  4. Gerät der Käufer in Verzug, so ist die Intebit GmbH berechtigt, vom betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringe Belastung nachweist. Der Nachweis eines höheren Schadens durch die Intebit GmbH ist zulässig.

  5. Wenn der Intebit GmbH Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist die Intebit GmbH berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Der Verkäufer ist in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen

  6. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstrittig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch auch wegen Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

§ 11 Verzug

  1. Während eines Zahlungsverzugs des Kunden in nicht unerheblicher Höhe ist der Anbieter berechtigt, den Zugang alle Leistungen zu sperren. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet die monatlichen Preise zu zahlen

  2. Kommt der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Preise bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Preise oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung des Entgeltes in Höhe eines Betrages, der das Entgelt für zwei Monate erreicht, in Verzug, ist die Intebit GmbH berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen und einen sofort in einer Summe fälligen pauschalierten Schadensersatz in Höhe eines Viertels der bis zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit restlichen monatlichen Preise zu verlangen.

  3. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Intebit GmbH einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist.

  4. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt der Intebit GmbH vorbehalten.

  5. Gerät die Intebit GmbH mit der betriebsfähigen Bereitstellung in Verzug, so richtet sich die Haftung nach §8. Der Kunde ist nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Intebit GmbH eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist, die mindestens zwei Wochen betragen muss, nicht einhält.

§ 12 Leistungen

  1. Art und Umfang der vertraglichen Leistungen ergeben sich aus den Leistungspflichten des Anbieters (Leistungsbeschreibungen der jeweiligen Angebote, Serviceleistungen und Wartungsverträge).

  2. Den unterbreiteten Angeboten muss durch das unterzeichnete und zurückgesandte (Fax, Post) Schriftstück oder per E-Mail-Bestätigung durch den vertretungsberechtigten des Kunden zugestimmt werden.

  3. Auch zukünftig unterbreitete Angebote unterliegen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und sind demnach nach deren Annahme vollständiger Bestandteil des Vertrages.

§ 13 Nutzungsrecht

  1. Der Kunde ist nicht berechtigt, die von der Intebit GmbH zur Verfügung gestellten Dienste und Leistungen durch Dritte nutzen zu lassen oder es Dritten zugänglich zu machen. Insbesondere ist es dem Kunden nicht gestattet, Intebit-Produkte oder Teile davon zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen, vor allem nicht zu vermieten oder zu verleihen.

  2. Für jeden Fall, in dem der Kunde die Nutzung der Intebit Services und Leistungen den nicht eigenen Mitarbeitern oder Dritten schuldhaft ermöglicht, hat der Kunde jeweils Schadensersatz in Höhe der Vergütung zu leisten, die im Falle des Abschlusses eines Vertrages während einer ordentlichen Vertragsdauer von 12 Monaten für jede in Anspruch genommene Leistung durch den Dritten oder der nicht eigenen Mitarbeiter angefallen wäre.

  3. Im Falle einer unberechtigten Nutzungsüberlassung hat der Kunde der Intebit GmbH auf Verlangen unverzüglich Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche gegen den Nutzer zu machen, insbesondere dessen Namen und Anschrift mitzuteilen.

  4. Die technischen und organisatorischen Maßnahmen können im Laufe des Auftragsverhältnisses der technischen und organisatorischen Weiterentwicklung angepasst werden. Wesentliche Änderungen sind jedoch schriftlich zu vereinbaren.

  5. Wird die vertragsgemäße Nutzung von Intebit Services und Leistungen ohne Verschulden der Intebit GmbH durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so ist die Intebit GmbH berechtigt, die hierdurch betroffenen Leistungen einzustellen. Die Intebit GmbH wird den Kunden hiervon unverzüglich unterrichten und ihm in geeigneter Weise den Zugriff auf seine Daten ermöglichen. Der Kunde ist in diesem Fall nicht zur Zahlung verpflichtet. Sonstige Ansprüche oder Rechte des Kunden bleiben unberührt.

§ 14 Verfügbarkeit und Service-Level

  1. Die Verfügbarkeit bezieht sich ausschließlich auf die im Vertrag beschriebenen Funktionalitäten und Serviceleistungen.

  2. Die allgemeinen Servicezeiten sind jeweils Montag- Donnerstag von 08.00 bis 17.00 Uhr und Freitags von 08:00 bis 14:00 Uhr

  3. Der Regelbetrieb im Rechenzentrum der Intebit GmbH ist 24 Stunden am Tag, 365 Tage im Jahr.

  4. Zur verfügbaren Nutzung zählen auch die nachfolgenden Zeiträume während:

    -Störungen in oder aufgrund des Zustandes, der nicht vom Anbieter oder seinen Erfüllungsgehilfen bereit zu stellenden Infrastruktur

    -Störungen oder sonstiger Ereignisse, die nicht von der Intebit GmbH oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.

  5. Der Anbieter behält sich vor, im nachfolgend definierten Zeitfenster Wartungsarbeiten, Updates, usw. durchzuführen:

    -2-mal pro Woche jeweils dienstags und freitags

    -zwischen 21:00 Uhr und 02:00 Uhr MEZ (Mitteleuropäischer Zeit)

  6. Nutzung in Zeiten der geplanten Servicezeiten. Auch, wenn der Kunde die von der Intebit GmbH zur Verfügung gestellten Funktionalitäten und Serviceleistungen nutzen kann, so besteht hierauf kein Rechtsanspruch. Kommt es bei der Nutzung zu einer Leistungsreduzierung oder gar Datenverlust, besteht keinerlei Anspruch auf Gewährleistung oder Schadensersatz.

  7. Wir verpflichten uns die wirtschaftlich angemessenen Anstrengungen zu unternehmen, um die Netzwerkverfügbarkeit unserer Rechenzentren im Jahresmittel von 99 % zu erreichen.

  8. Die durchgeführten Wartungszeiten gehen nicht zu Lasten unserer Verfügbarkeit.

 

§15 Monitoring

  1. Alle Komponenten die zur Aufrechterhaltung der Infrastukturen in den Rechenzentren notwendig sind, befinden sich im dauerhaften Monitoring durch die Intebit GmbH. 
  2. Alle Kundenserver in den Rechenzentren sowie die Router und Infrastukturen vor Ort befinden sich nicht automatisch im Monitoring. Diese zusätzlichen Dienste können jederzeit kostenpflichtig hinzugebucht werden. 

 

§16 Textform

Sämtliche zusätzliche oder abändernde Vereinbarungen im Hinblick auf diesen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit die Textform. Auch eine Abbedingung dieser Textformklausel bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

§ 17 Geheimhaltung

Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas Anderes vereinbart ist, gelten die vom Verkäufer im Zusammenhang mit der Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.

 

§18 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das deutsche Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

  2. Soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Regensburg ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

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